KFZ-Versicherung
Grundlagen der KFZ-Versicherung
Arten der KFZ-Versicherung
- KFZ-Haftpflichtversicherung
- Fahrzeugversicherung
- Vollkasko-Versicherung
- Teilkasko-Versicherung
- Kraftfahrtunfallversicherung
- Schutzbriefversicherung
Geltungsbereich (§1 KfzPflVG)
- Europa
- aussereuropäische Gebiete, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die EWG gehören
Versicherungspflicht In der KH-Versicherung (Kraftfahrt-Haftpflicht) Der Halter eines KFZ´s oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet,
- für sich,
- den Eigentümer und
- dem Fahrer
eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch gebrauch des Fahrzeuges verursachten
- Personenschäden
- Sachschäden und sonstigen
- Vermögensschäden
abzuschliessen und aufrechtzuerhalten, wenn daa Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird ( §! PflVG, §1 StVG) Kontrahierungszwang (Annahmepflicht) des VR Grundsätzkich muß ein KFZ-VR eine Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung zu den gesetzl. Mindestdeckungssummen für Zweiräder, Personen- und Kombinationskraftwagen bis 1 t Nutzlast) anbieten. Diese sind:
- Personenschäden bis 5 Mio EUR (ab 3 Verletzten bis insgesamt 15 Mio EUR)
- Sachschäden bis 1 Mio EUR
- sonstige Vermögensschäden bis 100.000 EUR
Annahmefiktion Ein Antrag gilt als angenommen, wenn der VR nicht innerhalb von 2 Wochen nach Eingang schriftlich ablehnt oder ein neues Angebot wegen einer nachweislich höheren Gefahr unterbreitet [§4 (2),§5 PflVG] Ausnahmen vom Kontrahierungszwang örtl. oder sachl. Beschränkung des VR im Geschäftsplan
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